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1. Philosophisches


Es ist der Name, über den man sein Leben lang identifiziert wird. Man sagt ihn am Telefon, man schreibt ihn und man stellt sich damit vor.
Damit Ihnen Ihr Kind später nicht einmal ein "Verbrechen" vorwerfen kann, sollten Sie sich einige Dinge sehr genau überlegen:


Der Klang

Vor- und Nachname sollten rhythmisch klingen und zu einem harmonischen Wechsel von betonten und unbetonten Silben führen.


Hänseleien vermeiden

Schon wir Erwachsenen schmunzeln nicht selten angesichts von Namen wie Lotte Motte oder Hans Gans.
Kinder können in dieser Hinsicht aber regelrecht brutal sein. Denkt an die ersten Schultage Ihres Kindes und stellen Sie sich vor,
wie es weinend nach Hause kommt, weil die anderen Kinder den Reim zwischen Vor- und Nachnamen gar so lustig fanden.


Die Optik

Passt der Vorname zum Aussehen Ihres Kindes? Eine blonde Carmen und ein
schwarzhaariger Björn oder Uwe rufen in ihrer Umwelt eher Verwirrung hervor.


Global denken

Geben Sie Ihrem Kind wenn möglich keinen zu regionalen Namen. Erstens hat es ein Sepp aus Bayern im Rest der Republik eher schwer,
zweitens sollte der Name wenn möglich auch im internationalen Sprachgebrauch aussprechbar sein.
Ein Thomas oder eine Michelle hat es im englischsprachigen Ausland leichter,
den Namen zu sagen als beispielsweise eine Edeltraud oder ein Helmut.


Prominente Namensvettern

Marilyn, Keanu, Johannes Paul - diese und ähnliche Namen rufen Gedanken an prominente Persönlichkeiten hervor.
Überlegen Sie gut, ob Sie es Ihrem Kind wirklich zumuten wollen, sein Leben lang mit einer Berühmtheit in Verbindung gebracht zu werden.
Denn ein Mensch möchte doch durch seine persönlichen Charakter-Eigenschaften und nicht durch Namensvetterschaft Aufmerksamkeit erregen.
Vorsicht besonders bei negativ behafteten Namen wie Adolph.

2. Rechtliches zur Namensgebung

1. Vornamen:

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen zu erteilen.
In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu beachten:


Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden (z.B. Hans-Peter), gelten Sie als ein Name.
Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich, wenn Sie genau das beabsichtigen.
Bei mehreren eigenständigen Vornamen (z.B. Marie Luise Michelle...) muss nicht mehr – wie früher – der Rufname festgelegt werden.
Das Kind kann also später selbst entscheiden, wie es gerufen werden will.

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und
eindeutig das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: "Maria" als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen).
Vornamen, die männlich und weiblich sind (z.B. Alex), können nur zusammen mit einem eindeutig
das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.

Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt.
Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zu Namensbestimmung eindeutig sind
und z.B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.

Theoretisch können Sie Ihrem Kind beliebig viele Vornamen geben. Aber bedenken Sie bitte, dass es auf Behörden und bei vielen
anderen Gelegenheiten mit allen Vornamen unterschreiben muss. Außerdem dürfte schon mit zwei Namen
der Platz in den meisten Unterschrifts-Feldern (Personalausweis, Führerschein etc.) relativ knapp werden.



2. Familiennamen:

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.


Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monats
nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.